Allgemeine Geschäftsbedingungen

der MM Carservice GmbH/Mein-Campervan
Coburger Straße 15, 98646 Hildburghausenrg             

                                                                                                                    
B. Allgemeine Bedingungen für die Vermietung von Reisemobilen

1. Vertragsgegenstand, anzuwendendes Recht

Gegenstand des Vertrages ist die Anmietung eines Reisemobils.

Durch den Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter das Recht, das Fahrzeug für die vereinbarte Dauer im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen. Der Vermieter erhält dadurch insbesondere den Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Miete und sonstiger vereinbarter Entgelte.

Bestandteil des Mietvertrages ist auch das vom Mieter und dem Vermieter vollständig auszufüllende und zu unterschreibende Übernahme- und Rückgabeprotokoll. Ergänzend dazu sind die im Fahrzeug vorhandenen Betriebsanleitungen und Gebrauchshinweise vertragsrelevant.

Die Mindestmietdauer beträgt 3 Tage, in der Hauptsaison 7 Tage. In Verbindung mit Buchungslücken ist der Vermieter berechtigt, die Mindestmietdauer zu verkürzen.

Reiseleistungen bzw. eine Gesamtheit von Reiseleistungen schuldet der Vermieter nicht.

Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbständig und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein.

Die gesetzlichen Bestimmungen für einen Pauschalreisevertrag, insbesondere der §§ 651 a – k BGB finden auf das Vertragsverhältnis keinerlei Anwendung.

Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter sind schriftlich zu treffen. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Für den Mietvertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung und zwar in erster Linie die Bestimmungen dieses Vertrages, ergänzend die gesetzlichen Vorschriften über den Mietvertrag. Der Mietvertrag ist erst durch die schriftliche Bestätigung des Vermieters verbindlich.

2. Mietpreis, Zahlungen, Kaution

Die Leistungspflicht des Vermieters bezieht sich nur auf ein Fahrzeug der vereinbarten Preisgruppe, nicht auf einen bestimmten Fahrzeugtyp, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

Der Mietpreis wird aus der jeweils gültigen Preisliste entnommen. Kraftstoff-, Betriebskosten und Schmierstoffe (soweit während des Mietzeitraumes benötigt), Camping-, Standplatz-, Maut-, Park- sowie Fährgebühren etc., ebenso Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters.

Bußgelder und Strafgebühren gehen allerdings nicht zu Lasten des Mieters, wenn diese auf einem vom Vermieter zu vertretenden Zustand des Fahrzeugs beruhen und der Mieter diese insbesondere unter Beachtung seiner in diesem Vertrag definierten Verpflichtungen nicht vermeiden konnte.

Durch den Mietpreis sind neben der Fahrzeugüberlassung für den Mietzeitraum mit abgegolten die Kosten des Versicherungsschutzes gemäß Ziffer 9 sowie für Wartung und Verschleißreparaturen.

Die Kilometerbegrenzung ist – soweit nicht anders schriftlich vereinbart – auf 300 Kilometer pro Tag festgelegt.

Ergänzend zum Mietpreis wird gem. gültiger Preisliste eine Service-/Übergabepauschale berechnet. Folgende Leistungen sind darin enthalten:
betriebsbereite Bereitstellung, sorgfältige Einweisung und individuelle Fahrzeugübergabe und -rücknahme, 2 Warnwesten, Gasflasche, Frischwasser-Befüllung, Stromkabel, Adapterkabel, Handbesen/Kehrblech. Enthalten ist darin ebenfalls die gründliche Reinigung innen und außen.

Der Mieter ist zur groben Innenreinigung vor Rückgabe verpflichtet (besenreine Übergabe). Darunter ist zu verstehen, dass das Fahrzeug vom Nutzer komplett ohne Rückstände ausgekehrt wurde. Es darf sich kein Müll/Abfall mehr im Fahrzeug befinden. Kühlschrank, Spüle, Herd sowie Schränke müssen ausgewischt sein. Eventuelle Polsterverschmutzungen (Sitze/Sitzbank/Matratzen) müssen mit geeigneten Mitteln behoben worden sein. Kann dies nicht erfolgen wird eine Verschmutzungsgebühr berechnet.

Die Mitnahme von Haustieren ist bei der Buchung zwingend mit anzufragen, bedarf der besonderen Genehmigung und ist schriftlich im Mietvertrag zu vermerken.

Vor Rückgabe des Fahrzeugs müssen ergänzend zur vorstehend vereinbarten besenreinen Reinigung sämtliche Tierhaare sorgfältig in allen Fahrzeugbereichen vom Mieter entfernt werden (Stichwort Nachmieter mit Allergieproblemen). Kann dies nicht erfolgen wird eine Sonderreinigungspauschale für die Tierhaarentfernung berechnet.

3. Zahlungen aus dem Mietvertrag sind wie folgt fällig:

Anzahlung zum Mietpreis in Höhe von 300 € bei Vertragsabschluss Restbetrag. Gesamtmiete lt. Mietvertrag 21 Tage vor vereinbartem Übernahmetermin
Kaution gem. Mietvertrag 21 Tage vor vereinbartem Übernahmetermin. Bei Buchungen, die 21 Tage oder kürzer vor vereinbartem Vertragsbeginn erfolgen, ist der gesamte Mietpreis einschließlich Kaution sofort, spätestens bei Übernahme des Fahrzeugs zu zahlen.

Gefahrene Mehrkilometer über die Kilometerbegrenzung hinaus werden bei Rückgabe des Fahrzeugs festgestellt, gem. Preisliste berechnet und zur Zahlung fällig.

Verschmutzungsgebühr gem. Preisliste bei Feststellung der nicht erfolgten besenreinen Übergabe zum Rückgabetermin.

Sonderreinigungsgebühr gem. Preisliste bei Feststellung nicht entfernter Haustierhaare zum Rückgabetermin.

Zustellkosten gemäß gesonderter Vereinbarung im Einzelfall gem. Kilometerpauschale.

Die vom Mieter zu leistende Kaution beträgt 1.500 €. Sie dient als Sicherheit für alle Ansprüche des Vermieters aus und im Zusammenhang mit dem betroffenen Fahrzeug-Mietverhältnis. Über diese wird nach Rückgabe des Fahrzeuges und Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls durch den Mieter vom Vermieter abgerechnet.

Wichtig: Die Kaution in voller Höhe von 1.500 € ist auch zu leisten/zu hinterlegen, wenn ein Urlaubsschutzpaket oder eine andere externe Kautionsversicherung abgeschlossen wird.

4. Verweigerungsrecht des Vermieters

Der Vermieter ist berechtigt, die Herausgabe des Fahrzeugs zu verweigern, wenn nicht spätestens zum vereinbarten Abholtermin die Gesamtmiete und die Kaution bei ihm eingegangen ist.

Ebenfalls ist der Vermieter berechtigt, die Herausgabe des Fahrzeuges zu verweigern, wenn die vertraglich vereinbarten Fahrer nicht spätestens bei der Übergabe des Fahrzeuges einen gültigen Führerschein der zum Führen eines Fahrzeuges der gemieteten Fahrzeugklasse berechtigt, im Original sowie einen gültigen Reisepass oder Personalausweis vorlegen. Das Fahrzeug gilt auch in diesem Falle als vom Mieter schuldhaft nicht rechtzeitig übernommen, mit den unter Ziffer 5 dargestellten Folgen. Zusätzliche Fahrer, die keinen Führerschein vorgelegt haben, können zur Vermeidung der obigen Konsequenzen einvernehmlich als Fahrberechtigte gestrichen werden.

5. Übernahme/Rückgabe

Die im Mietvertrag eingetragene Übernahme- sowie Rückgabezeiten sind unbedingt einzuhalten.

Verlängerungswünsche des Mieters sollten spätestens zwei Tage vor Mietende mitgeteilt werden. Der Vermieter wird versuchen, diesem Wunsch Rechnung zu tragen. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht.

Wichtig: Das Fahrzeug muss am vereinbarten Rückgabetag spätestens zur vereinbarten Rückgabezeit komplett ausgeräumt und gem. den Bestimmungen der vorliegenden AGB für die Vermietung von Reisemobilen gereinigt sein.

Bei der Fahrzeugübernahme und -rückgabe ist jeweils ein Übergabe-/Rücknahmeprotokoll vom Mieter und Vermieter zu unterzeichnen, in dem der Fahrzeugzustand und das Zubehör, ggf. Mängel festzuhalten sind.

Die Übergabe und die Rückgabe erfolgen, soweit nicht anders vereinbart bzw. soweit nicht bei vereinbarter Zustellung im Einzelfall, jeweils auf dem Betriebsgelände des Vermieters. Diese hat der Mieter persönlich vorzunehmen. Bei einem Mietvorgang mit mehreren Mietern kann dies eine Person der Mietergruppe persönlich vorzunehmen. Es gilt in diesem Fall als vereinbart, dass diese Person in Vollmacht der übrigen Mieter der Mietergruppe handeln kann.

Wichtig: Der Mieter ist verpflichtet, vor Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Reisemobil- Einweisung teilzunehmen (bei mehreren Mietern kann eine Person in Vollmacht der Mietergruppe diese Aufgabe übernehmen). Dabei sind vor Reisebeginn sämtlich Funktionen des Fahrzeugs, der Einrichtung und des mitgelieferten Zubehörs auf deren Bedienung und Funktionalität zu überprüfen.

Das Fahrzeug wird dem Mieter in technisch einwandfreiem Zustand übergeben. Optische Beeinträchtigungen wie z.B. Kratzer, Lackschäden oder Dellen sowie Gebrauchsspuren an der Inneneinrichtung stellen keine Fahrzeugmängel dar und sind vom Mieter zu akzeptieren, sofern die Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

Bei Übergabe befinden sich im Fahrzeugs eine Bedienungsanleitung bzw. Gebrauchsanweisungen für das Fahrzeug und alle seine technischen Einrichtungen incl. Zubehör. Zur Vermeidung von Schäden, sind die darin enthaltenen Vorgaben uneingeschränkt zu beachten. Das gilt insbesondere für den Gebrauch der Markise, die niemals bei starkem Wind oder Regen benutzt werden, und bei ausgefahrenem Zustand nicht unbeaufsichtigt sein darf.

Gleich hohe Aufmerksamkeit ist dem Elektrik-, Wasser- und Kraftstoffsystem zu widmen. Eine Verwechslung bei der Befüllung ist mit hohem Aufwand und entsprechenden Kosten verbunden, die die Höhe der Kaution bei weitem übersteigen können.

Für Schäden durch nicht sachgemäßen Umgang mit diesen Systemen haftet der Mieter bei eintretenden Schäden und Folgeschäden uneingeschränkt in voller Höhe der Reparaturen und der damit verbundenen Nebenkosten.

Zur Schadenminderung ist der Mieter generell verpflichtet, zunächst im Zusammenwirken mit dem Vermieter zu klären, ob über die abgeschlossene Schutzbriefversicherung Leistungen wie Hotelübernachtungen, Ersatzfahrzeuggestellung (PKW), Fahrzeugrückholung, Bahnrückreise etc. zu erlangen sind. Soweit diese Leistungen möglich sind, dienen sie zur Entlastung des Vermieters.

Das Fahrzeug ist mit größter Sorgfalt gegen Diebstahl und Beschädigungen zu bewahren bzw. zu sichern.

Das Mietfahrzeug ist vollgetankt zurück zu geben, anderenfalls werden die Betankungskosten lt. Beleg zusätzlich einer Betankungspauschale in Höhe von 20 € berechnet.

Der Vermieter ist nicht länger als eine Woche hinaus zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Rückgabe im Fahrzeug zurücklässt.

6. Überschreitung der Mietzeit

Wird die vereinbarte Rückgabezeit vom Mieter um mehr als eine Stunde überschritten, wird dem Mieter für den Rückgabetag zusätzlich ein Tagessatz gem. Preisliste in Rechnung gestellt.

Überschreitet der Mieter die vereinbarte Mietdauer ohne ausdrückliche ergänzende Vereinbarung mit dem Vermieter, wird darüber hinaus ab dem Tag der auf den vereinbarten Rückgabetag folgt für jeden angefangenen Tag der Überschreitung zusätzlich zum Mietzins gem. gültiger Preisliste für jeden dieser Tage eine Vertragsstrafe in Höhe von 40% des täglichen Mietzinses, also insgesamt eine Zahlung in Höhe von 140%. Unberührt davon bleibt ein etwaiger weitergehender Anspruch des Vermieters auf Schadenersatz.

7. Rücktritt und Stornokosten

Der Vermieter gewährt dem Mieter ein Recht auf Stornierung, wenn er den dadurch entstehenden Schaden nach Maßgabe nachfolgender Pauschalisierung erstattet:

• 30% des Brutto-Mietpreises vom Tag des Vertragsabschlusses bis 51 Tage vor vereinbartem Mietbeginn
• 50% des Brutto-Mietpreises vom 50. bis 31. Tag vor vereinbartem Mietbeginn
• 75% des Brutto-Mietpreises vom 30. bis 21. Tag vor vereinbartem Mietbeginn
• 90% des Brutto-Mietpreises vom 20. bis 11. Tag vor vereinbartem Mietbeginn
• 100% des Brutto-Mietpreises vom 10. bis 0. Tag vor vereinbartem Mietbeginn

Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter.

Wird das Fahrzeug nicht am vereinbarten Tag des Mietbeginns übernommen, gilt dies als Rücktritt vom Mietvertrag bei voller Schadenersatzpflicht des Mieters. Der Vermieter ist zur Schadensminderung nicht verpflichtet zu versuchen das Fahrzeug anderweitig zu vermieten, solange der Mieter nicht schriftlich mitgeteilt hat, dass er das Fahrzeug auch für die Restmietzeit nicht mehr übernehmen und stattdessen Schadenersatz gem. vorstehender Schadenersatzpflicht leisten wird.

Die eventuelle Eindeckung einer möglichen Rücktrittsversicherung durch den Mieter wirkt nicht befreiend gegenüber der Schadensersatzpflicht des Mieters gegenüber dem Vermieter.

8. Mindestalter, Führerschein, Nutzungsgrenzen

Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst oder von dessen Familienangehörigen sowie von den Personen, die dem Vermieter vorher schriftlich benannt wurden gefahren werden. Der Kreis dieser Fahrer wird im Mietvertrag bzw. in einem Anhang zum Mietvertrag mit den entsprechenden Daten zur gesetzlichen Fahrerlaubnis festgehalten.Das Mindestalter dieser Fahrberechtigten beträgt 21 Jahre. Das Fahrzeug darf nur von Inhabern einer entsprechenden gültigen Fahrerlaubnis geführt werden. Eine eventuelle Probezeit der Fahrerlaubnis muss abgelaufen sein. Jede sonstige Weitergabe ist untersagt. Bei Verstoß gegen diese Auflage hat der Vermieter ein Recht zur fristlosen Kündigung.Der Mieter haftet persönlich für jeden durch unerlaubte Weitergabe oder Führung des Fahrzeugs verursachten Schaden uneingeschränkt, d.h. für jedes Verschulden von Fahrern, an die der Mieter das Fahrzeug über den vereinbarten Fahrerkreis hinaus weitergegeben hat bzw. diese hat fahren lassen.Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug bei motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrschulübungen, Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, entzündbaren, giftigen, radioaktiven oder sonstige gefährliche Stoffe zu nutzen. Es ist dem Mieter untersagt, mit dem Fahrzeug Aktivitäten zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Vergehen/Straftaten vorzunehmen oder zu unterstützen, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind.
Gelände, die für die Nutzung des übernommenen Fahrzeugs nicht geeignet sind, dürfen nicht befahren werden (Beispiel Manövergelände, Forstarbeitswege etc.).

Die gewerbliche Nutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet. Im Innenraum des Fahrzeug gilt ein uneingeschränktes Rauchverbot.

Fahrten in Krisen-/Kriegsgebiete sind generell unzulässig. Unzulässig sind ebenso Fahrten nach Russland, Bulgarien, Rumänien, Türkei, Island, Grönland, Kanarische Inseln, Madeira und Azoren.

Das Fahrzeug darf innerhalb der Staaten der europäischen Union, sowie Norwegen und der Schweiz benutzt, bzw. im Rahmen der Fahrzeugmiete dorthin verbracht werden. Das Reiseziel und die zu bereisenden Länder sind in diesem Fall vor Abfahrt dem Vermieter schriftlich mitzuteilen. Die grüne Versicherungskarte ist zu beachten.

9. Schäden

Verschleißschäden gehen grundsätzlich zu Lasten des Vermieters, wenn sie nicht auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. Werden unterwegs Schäden festgestellt, so ist der Vermieter schriftlich oder fernmündlich unverzüglich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das Fahrzeug bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich abzustellen und eine Weiterfahrt – auch bis zur nächsten Werkstatt – nur nach Zustimmung des Vermieters zulässig.

Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Schadens (z.B. Bettaufhängung) ein Folgeschaden auszuschließen ist.

Sollte der Mieter das Fahrzeug in eine Werkstatt bringen, so ist der Vermieter unverzüglich und vor Erteilung des Reparaturauftrages zu informieren.

Die Genehmigung der Reparatur ist abzuwarten. Reparaturkosten übernimmt der Vermieter nur, wenn die Reparatur vorher durch ihn genehmigt wurde und nur gegen Vorlage entsprechender Belege. Bei Fahrzeugschäden über einer Bagatellgrenze von 50 € hat der Mieter darüber hinaus unverzüglich einen Schadensbericht mit Schadenshergang und Beschreibung des Schadensbildes per Mail/Fax an den Vermieter zu senden.

Während der Mietdauer auftretende Reifenschäden gehen zulasten des Mieters.

Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. Er ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern oder Folien zu versehen.

10. Verhalten bei Unfällen

Bei Verkehrsunfällen hat der Mieter alle Maßnahmen einzuleiten, um die Beweissicherung (Unfallhergang) und die Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen Dritte zu gewährleisten.Der Mieter verständigt im Falle eines Unfalls (ausnahmslos) die Polizei. An Ort und Stelle ist das Eintreffen der Polizei abzuwarten. Der Nachweis erfolgt über Tagebuch- oder Schadensnummer.Gegnerische Ansprüche dürfen vom Mieter nicht anerkannt werden, Schuldanerkenntnisse sind in keinem Fall abzugeben. Selbst bei geringfügigen Schäden ist dem Vermieter ein Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen, Fahrzeuge, amtliche Kennzeichen, bekannt gegebene Versicherungsnummern sowie Namen und Anschriften von Zeugen enthalten, und ist unverzüglich an den Vermieter zu übermitteln. Ein vom Mieter unterzeichnetes Original des Unfallberichtes ist bei Rückgabe des Fahrzeuges an den Vermieter zu übergeben. Nach Möglichkeit sollten Fotos zur Unfall- und Schadensfeststellung hergestellt, und zugefügt werden.Ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter sofort zu unterrichten.Die vorstehenden Regelungen gelten auch bei Brand, Entwendungs- und Wildschäden.

11. Versicherungsschutz

Das Fahrzeug ist gemäß den jeweiligen geltenden Versicherungsbedingungen wie folgt versichert:

Haftpflichtversicherung: bis zu 100 Mio. €

Personen- Sach- und Vermögensschäden je geschädigte Person: max. 15 Mio. €

Kaskoversicherung (Voll- und Teilkasko): Selbstbeteiligung € 1.500,- je Schaden

Für eventuell beförderte Güter ist keine Versicherung abgeschlossen.

Der Verlust von Fahrzeugschlüssel, Wagenpapieren, Werkzeug, Zubehör und persönlichen Gegenständen geht stets zu Lasten des Mieters, soweit kein Verschulden des Vermieters vorliegt. Wagenpapiere dürfen bei Verlassen des Fahrzeuges nicht im Fahrzeug zurückgelassen werden.

12. Haftung des Mieters/Pflichten des Mieters

Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug pfleglich und gemäß der Einweisung sowie der im Fahrzeug befindlichen Bedienungs- und Gebrauchsanleitungen zu behandeln.

Der Mieter haftet für alle von ihm verschuldeten Schäden einschließlich des Totalverlustes des Fahrzeugs. Insbesondere für alle durch das Ladegut oder unsachgemäße Behandlung wie z. B. schlechtes Verstauen oder ungenügenden Verschluss entstehende Schäden haftet der Mieter ohne Begrenzung. Soweit der Schaden durch eine Versicherung, insbesondere von den Versicherungen nach Ziffer 9 ausgeglichen wird, wirkt dies zugunsten des Mieters, wobei die Eigenhaftung in Höhe der in Ziffer 9 ausgewiesenen Selbstbeteiligungen bestehen bleibt.

Eine Eigenhaftung des Mieters tritt mangels Zahlungspflicht einer Versicherung vor allem ein, wenn der Mieter den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Das gleiche gilt regelmäßig für Schäden, die durch Nichtbeachten der Durchfahrtshöhe gemäß § 41 Abs. 2 Ziff. 6 StVO verursacht werden oder wenn der Mieter das Fahrzeug nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an andere, nicht befugte Personen weitergibt oder gegen die Bestimmungen beim Verhalten nach Verkehrsunfällen verstößt.

Es besteht eine Rückbring-Verpflichtung des Mieters. d.h. das Fahrzeug muss vom Mieter – soweit nicht anders vereinbart –immer zum Übergabestandort zurückgebracht werden. Die Mercedes Benz Notrufnummer ist zu nutzen. Leistungen einer eigenen Schutzbrief- versicherung können in Abstimmung mit dem Schutzbriefversicherer in Anspruch genommen werden (z.B. Hotelübernachtungen, Ersatzfahrzeug (PKW).

Bei sonstigen Mängeln welche während der Mietzeit auftreten (z.B. Ausfall Heizung, Wasserpumpe etc.) hat der Mieter eine Mitwirkungspflicht: eine autorisierte Mercedes- Werkstatt ist nach Möglichkeit aufzusuchen, um den Mangel beheben zu lassen.

Eine Abstimmung mit dem Vermieter ist diesbezüglich zwingend erforderlich. Die Kosten der Reparatur werden dem Mieter bei vorheriger Abstimmung nach Rückkehr komplett erstattet bzw. bei Zustimmung der reparierenden Mercedes-Werkstatt dem Vermieter direkt in Rechnung gestellt.

Wichtig: Im Falle am Fahrzeug auftretender Mängel während der vereinbarten Dauer des Mietvertrages entstehen keine Schadensansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter.

Kurzfristig vor Übergabe an den Nutzer aufgetretene oder bekannt gewordene Mängel, welche nicht die Fahrtüchtigkeit und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigen, sind wie folgt zu regeln:

Der Mieter übernimmt das Fahrzeug z.B. einen Tag später gegen Rückerstattung eines Tagessatzes der vereinbarten Fahrzeugmiete.
Der Mieter tritt trotz des Mangels die Reise auf seinen Wunsch hin sofort an, verpflichtet sich gleichfalls, während des Mietzeitraums das Fahrzeug in einer Fachwerkstatt reparieren zu lassen. Dauert diese Reparatur länger als 5 Stunden, bekommt der Mieter vom Vermieter einen Tagessatz der vereinbarten Fahrzeugmiete erstattet.

Der Mieter ist verpflichtet, sich über die im jeweiligen Urlaubsland geltenden Vorschriften zu informieren (z.B. ADAC) und diese einzuhalten (Geschwindigkeitsbegrenzungen, erlaubte Zuladung, Begrenzungstafeln, Ersatzlampensets usw.).

Bitte beachten: Bei Benutzung von Fähren oder Autozügen ist eine spezielle Versicherung durch den Mieter abzuschließen (Autozug- bzw. Fährversicherung). Sofern diese Versicherung nicht abgeschlossen wird, sind sämtliche Kosten eines Unfalls oder Totalverlust des Fahrzeugs durch Untergang vom Mieter zu tragen.

13. Haftung des Vermieters

Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, dass dabei vertragswesentliche Pflichten verletzt wurden. Als vertragswesentliche Pflichten in diesem Sinne gelten Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters und dessen Vertragspartnern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen. Insbesondere werden auch die Rechte des Mieters nach

      • § 536 Abs. 1 und 536 a Abs. 1 BGB ausgeschlossen, soweit kein Verschulden des Vermieters vorliegt. § 536d BGB bleibt unberührt.

Schadenersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter aufgrund von Fahrzeugausfall bzw. auftretende Mängel am Fahrzeug sind ausgeschlossen.

Sollte das Mietfahrzeug bei Fahrtantritt z.B. aufgrund eines Fahrzeugausfalles nicht verfügbar sein, wird der Vermieter ein anderes Fahrzeug – nach jeweiliger Möglichkeit – zur Verfügung stellen. Sollte kein anderes Fahrzeug vorhanden sein, hat der Mieter das Recht zur sofortigen Kündigung des Mietvertrages. In diesem Falle erhält der Mieter den Mietpreis umgehend zurück. Schadenersatzansprüche des Mieters hieraus gegenüber dem Vermieter sind ausgeschlossen.

14. Speicherung und Weitergabe von Personaldaten

Der Mieter erklärt sich einverstanden, dass seine persönlichen Daten vom Vermieter gespeichert werden.

Die Weitergabe an Dritte ist jeweils im zweckentsprechendem Umfang zulässig, wenn bei der Anmietung falsche Angaben gemacht werden, das gemietete Fahrzeug nicht vereinbarungsgemäß genutzt oder zurückgegeben wird, Ansprüche des Vermieters nicht ordnungsgemäß erfüllt werden oder wenn wegen gesetzes- bzw. ordnungswidrigem Verhalten gegen den Mieter oder dessen Mitfahrer ein Verfahren betrieben wird.

15. Satellitengestützte Ortung der Fahrzeuge

Die Fahrzeuge sind mit einem GPS Ortungssystem ausgestattet. Das System ist aus- schließlich dafür bestimmt, die aktuelle Position des Fahrzeuges bei begründetem Bedarf abzurufen. Das System speichert die Position des Fahrzeuges (sollte dem Mieter das Fahrzeug gestohlen werden, ist es dadurch möglich, das Fahrzeug schneller wiederzufinden). Die Mieter ist insbesondere in diesem Fall verpflichtet, den Diebstahl des Fahrzeuges unverzüglich telefonisch beim Vermieter anzuzeigen.

16. Datenschutzbestimmungen (auch bezogen auf Punkte 12. Und 13.)

In Erfüllung der ab 25.05.2018 gültigen EU Verordnung zum Datenschutz, DSGVO Art. 6 Abs. 1 lit. f. informiert Sie die MMCarservice GmbH/Mein-Campervan durch Veröffentlichung auf der Website www.mein-campervan.de ausführlich. Durch Bestätigung der Kenntnisname erklärt sich der Mieter mit dieser Datenschutzerklärung einverstanden.

17. Gerichtsstand/anzuwendendes Recht/Ordnungswidrigkeiten

Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird Hildburghausen – soweit gesetzlich zulässig – als Gerichtsstand vereinbart, insbesondere soweit der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhn- lichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder wegen dieses Vertrages findet deutsches Recht Anwendung. Verkehrsverstöße (Parkverstöße, Verkehrsdelikte und dergleichen) die ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach sich ziehen, bitten wir vor Ort zu regeln. Bei Verfahren, die MMCarservice nachträglich be- arbeiten muss, wird eine Bearbeitungsgebühr von € 35,- fällig.

18. Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen des abgeschlossenen Mietvertrages gelten erst nach schriftlicher Fixierung die auch durch wechselseitige Telefaxe erfolgen kann. Unsere Mitarbeiter sind nicht ermächtigt, Änderungen bereits abgeschlossener Verträge oder Abweichungen von diesen Mietvertragsbedingungen zu vereinbaren. Solche Änderungen werden nur wirksam, wenn sie von der Geschäftsführung gemäß Satz 1 bestätigt worden sind.

Sollte eine Vertragsbestimmung unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

Ist der Mieter ein Unternehmer i. S. v. § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Der Vermieter darf jedoch auch in diesen Fällen, nach seiner Wahl, den Mieter auch an dessen Sitz verklagen.

19. Teilnichtigkeit

Ist eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Die vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden aufgrund der ab 25.05.2018 gültigen EU Verordnung DSGVO aktualisiert

MM Carservice GmbH/Mein-Campervan
Geschäftsführung
Coburger Str. 15/98646 Hildburghausen